Vereinssatzung
für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Springe - Ortsfeuerwehr Springe - e. V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Springe – Ortsfeuerwehr Springe – e. V.“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Sitz des Vereins ist Springe.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Springe
– Ortsfeuerwehr Springe – e. V.“ ist es, die Freiwillige Feuerwehr Springe – Ortsfeuerwehr Springe – bei der Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Aufgaben und Ziele finanziell und ideell zu unterstützen, und zwar durch:
a) Förderung des Feuerwehrwesens im Stadtteil Springe der Stadt Springe;
b) Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden;
c) Wahrnehmung der sozialen Belange der Vereinsmitglieder, besonders der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr Springe;
d) Pflege der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes und Herstellung kameradschaftlicher Verbindungen zwischen den Vereinsmitgliedern und zu anderen Feuerwehren durch gemeinschaftliche Veranstaltungen;
e) Förderung der Jugend- und Kinderfeuerwehr;
f) Förderung des Musikzugs;
g) Werbung für den Brandschutzgedanken;
h) Gewinnung interessierter Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr;
i) materielle Hilfe für den Dienstbetrieb, die Einsatzbereitschaft und Unterstützung der Kameradschaft der Ortsfeuerwehr Springe.
2. Anschaffungen des Vereins werden der Freiwilligen Feuerwehr Springe – Ortsfeuerwehr Springe – zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Vereinseigentum. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Vereins. Der Verein kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände fordern.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 – 62)“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Abweichend hiervon können an den Vorstand angemessene Vergütung gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbesserung der Ausrüstung und Ausstattung der Ortsfeuerwehr Springe sowie durch Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung und der Angehörigen der Ortsfeuerwehr Springe.
§ 3
Mitglieder des Vereins
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützt.
Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist alleine berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
3. Vereinsmitglieder, die aktive Mitglieder der Einsatzabteilung und/oder des Musikzuges der Ortsfeuerwehr Springe im Alter von 16 bis 62 Jahren sind, zahlen einen um mindestens 50 % ermäßigten Vereinsbeitrag, solche die der Alters- und Ehrenabteilung und der
Jugend-/Kinderabteilung der Ortsfeuerwehr Springe angehören, keinen Vereinsbeitrag.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Ablehnung zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und/oder die Ortsfeuerwehr Springe erworben haben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod;
d) Auflösung bei juristischen Personen.
2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, aus der Freiwilligen Feuerwehr Springe - Ortsfeuerwehr Springe - ausgeschlossen wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
4. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
5. Erlischt die Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte erloschen.
§ 6
Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) freiwillige Zuwendungen;
c) Zuschuss aus öffentlichen Mitteln;
d) Sammeln von Spenden;
e) sonstige Einnahmen.
2. Das Vermögen des Vereins darf nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und die benannten Vertreter der juristischen Personen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem Verkündungsblatt der Stadt Springe, der Neuen Deister Zeitung.
3. Anträge von Mitgliedern über die die Mitgliederversammlung befinden soll, sind dem Vorsitzenden 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
4. Auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten.
5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die Nichtöffentlichkeit beschließen.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
b) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer;
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins anwesend sind.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Die Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgen in getrennter Abstimmung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreichen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse enthält, und deren Richtigkeit vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu bescheinigen ist. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge beim Schriftführer oder Vorsitzenden zur Niederschrift zu geben.
7. Der Zweck des Vereins (§ 2) kann nur einstimmig geändert werden und der Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamts.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden (gewählt);
b) seinen drei Stellvertretern (einer gewählt);
c) dem Kassierer;
d) dem Schriftführer.
Stellvertretende Vorsitzende werden automatisch der amtierende Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Springe sowie dessen Stellvertreter, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Zum Vorsitzenden und dem gewählten stellvertretenden Vorsitzenden können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die nicht das Amt des Ortsbrandmeisters, Zugführers, Jugendfeuerwehrwarts, Musikzugführers und deren Stellvertreter in der Ortsfeuerwehr Springe ausüben.
Beisitzer ohne Stimmrecht können vom Vorstand berufen werden.
2. Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
5. Der Vorsitzende - im Vertretungsfall einer seiner Stellvertreter - lädt den Vorstand zu den jeweiligen Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich 8 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
6. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
7. Es ist eine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen.
8. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
9. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
10. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnungsbefugnis
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten und zwar
a) durch den Vorsitzenden und einen der Stellvertreter;
b) durch einen Stellvertreter zusammen mit einem anderen Stellvertreter oder Schriftführer oder Kassierer.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter die Auszahlung genehmigt hat.
3. Für jedes Rechnungsjahr ist nach Ablauf ein Finanzbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Dabei sind alle im Zusammenhang mit dem Förderverein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
4. Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel.
5. Es werden jährlich zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Fördervereins gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied im Vorstand ist.
§ 14
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Springe - Ortsfeuerwehr Springe -. Sollte die Ortsfeuerwehr Springe zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die evangelische und die katholische Kirchengemeinde Springe zu gleichen Teilen.
Die Begünstigten haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 15
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.
Zur Erstellung der Satzung wurde die männliche Bezeichnung gewählt.
Springe, den 14. Januar 2014